Gesetzliche GrundlagenFür die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gilt das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8.Juli 2005 sowie dessen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005.
Das Kinderhaus hat den gesetzlichen Auftrag, das Wohl des Kindes nach § 8a SGB VIII zu schützen und bei begründetem Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohles im Rahmen des Schutzauftrages tätig zu werden.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt den Umgang mit (meldepflichtigen) Krankheiten. Nach § 34 Abs. 10 a IfSG ist von Seiten des Kinderhauses sicherzustellen, dass vor Erstaufnahme des Kindes in die Krippe oder Kindergarten eine ärztliche Impfberatung stattgefunden hat. Außerdem greift das Masernschutzgesetz § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 IfSG, welches vorschreibt, dass vor Aufnahme eine Masernimmunität der Kinder und auch der Betreuer nachgewiesen werden muss (weitere Informationen dazu: siehe Hausordnung). |
Unsere ÖffnungszeitenMontag: 7:00 – 17:00 Uhr Weitere Informationen | AnschriftIntegratives Kinderhaus Frauenneuharting Email: Leitung: Allgemein: Hort:
| Träger / LeitungDer Träger unseres integrativen Kinderhauses ist Kinderhausleitung:
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